Das französische Scheidungsverfahren
- die außergerichtliche, einvernehmliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen (Scheidungsreform 2017)
- die einvernehmliche Scheidung ohne Einigung über die Scheidungsfolgen
- die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe
- die Scheidung wegen Verschulden
Die außergerichtliche einvernehmliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen
Seit dem 1. Januar 2017 kann die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel) in Frankreich außergerichtlich („privatrechtlich“) erfolgen. Sind sich die Ehepartner in allen Punkten einig, beantragen sie beim Familiengericht gemeinsam die Scheidung und unterzeichnen zu diesem Zweck einen von einem Anwalt verfassten Scheidungsvertrag, der ggf. auch die notarielle Aufteilung ihres unbeweglichen Vermögens enthält und die Scheidungsfolgen regelt, d.h. eheliche Wohnung, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern und Unterhalt, Ehegattenunterhalt und güterrechtliche Konsequenzen. Bei der Verhandlung prüft das Familiengericht lediglich, ob die Ehepartner mit dem Scheidungsvertrag weiterhin einverstanden sind. Ist dies der Fall, wird der Scheidungsvertrag gerichtlich anerkannt und die Scheidung ausgesprochen.
Die außergerichtliche einvernehmliche Scheidung ohne Einigung über die Scheidungsfolgen
Bei dieser Art der Scheidung (divorce accepté) stellen entweder beide Ehepartnern gemeinsam den Scheidungsantrag oder nur einer von ihnen beantragt die Scheidung, wobei der Antrag von dem anderen akzeptiert wird. Im Unterschied zu der vorgenannten einvernehmlichen Scheidung besteht zwar zwischen den Ehepartnern Einverständnis darüber, dass sie sich scheiden lassen wollen, aber keine Einigkeit bezüglich der Scheidungsfolgen – diese müssen anschließend gerichtlich (juge aux affaires familiales) geregelt werden.
Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe
Die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe (divorce pour altération définitive du lien conjugal) wird von einem der Ehepartner beantragt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und die Ehepartner weiterhin die Absicht haben, sich zu trennen.
Diese Art der Scheidung kann außerdem ausgesprochen werden, wenn ein Scheidungsantrag wegen Verschuldens abgewiesen worden ist; in diesem Fall muss die Zweijahresfrist nicht relevant.
Scheidung wegen Verschulden
Artikel 242 des französischen Zivilgesetzbuchs sieht eine Scheidung wegen Verschuldens (divorce pour faute) in den Fällen vor, in denen ein Ehepartner dem Gericht nachweist, dass der andere Ehepartner schwerwiegend oder wiederholt gegen seine ehelichen Pflichten verstoßen hat.
Dabei sind die mit der Ehe verbundenen Pflichten in §§ 212 bis 215 des französischen Zivilgesetzbuchs festgelegt:
- Mit der Eheschließung verpflichten sich die Ehepartner zur Lebensgemeinschaft;
- Sie gewährleisten gemeinsam die moralische und materielle Ausrichtung der Familie und sorgen für die Erziehung der Kinder und deren Vorbereitung auf die Zukunft;
- Sie schulden sich gegenseitig Respekt, Treue, Hilfe und Beistand;
- Sie sind verpflichtet, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten ihren Beitrag zu den Kosten der Haushaltsführung beizutragen, soweit nichts Anderweitiges geregelt in einem Ehevertrag worden ist,
- Ehebruch und Untreue
- Vernachlässigung der Kinder,
- Auszug aus der ehelichen Wohnung