Erbschaft in den USA

Eigentlich gibt es gar kein „amerikanisches Erbrecht“, weil Erbschaften in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen US-Bundesstaaten fallen, deshalb müsste man eigentlich vom texanischen, kalifornischen usw. Erbrecht sprechen. Die Anforderungen an die Erstellung eines rechtswirksamen Testaments ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften für die Abwicklung von Erbschaften sind in den USA je nach Region recht unterschiedlich. Zur Angleichung der Rechtssysteme wurde ein Muster-Gesetz, der Uniform Probate Code, entwickelt, der allerdings bisher nur von Alaska, Arizona, Colorado, Hawaii, Idaho, Maine, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Montana, Nebraska, New Jersey, New Mexico, North Dakota, South Carolina, South Dakota, U.S. Virgin Islands und Utah ganz oder teilweise umgesetzt wurde.

Unterschiede im Erbrecht der USA zu Deutschland

Testierfreiheit

Das Erbrecht der USA ist vom Grundsatz vom Prinzip der Testierfreiheit bestimmt, d.h. der Erblasser ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Er kann z.B.

  • eine besondere Zuwendung (specific gift),
  • eine Zuwendung auf den Rest (residuary gift),
  • wer der Nachlassverwalter sein soll, etc. anordnen.

Rechtsprinzip des Erbschaftsverwaltung

Während in Deutschland das Rechtsprinzip des „Direkterwerbs“ gilt – d.h. die Erben treten sofort und direkt in die Rechtspositionen des Verstorbenen ein – gilt in Rechtsordnungen, in denen das Common Law gilt, wie Großbritannien, Australien und auch den meisten US-amerikanischen Bundesstaaten, das Rechtsprinzip des Erbschaftsverwaltung (administration of the estate), was bedeutet, dass der Nachlass (estate) in der Regel auf den Nachlassverwalter übergeht, der diesen wie im Testament bestimmt verteilt. Wird dieser Nachlassverwalter im Testament bestimmt, heißt er executor oder in einigen Staaten auch personal representative (meistens einer der Begünstigten, häufig aber auch ein Dritter, etwa ein Rechtsanwalt oder Freund), ansonsten administrator.

Urkundenausstellung

Nachdem das Nachlassgericht (probate court) die Gültigkeit des Testaments geprüft hat, stellt es dem administrator bzw. executor eine Urkunde aus, nämlich den „Letter of Administration“, wenn es kein Testament gibt (und damit die gesetzliche Rechtsfolge eintritt) oder den „Letters Testamentary“, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, und bestellt damit den administrator bzw. executor zum Nachlassverwalter.

Dieser bezahlt dann zuerst einmal alle Verbindlichkeiten, inklusive der Erbschaftssteuer, erfüllt Vermächtnisse (soweit vorhanden) und verteilt erst danach den Restnachlass (residuary estate) unter den Begünstigten (beneficiaries).

Dabei muss er die Begünstigten in aller Regel weder um Erlaubnis fragen, noch einzelne Maßnahmen mit diesen abstimmen, haftet aber natürlich für wirtschaftlich unsinnige Handlungen sowie für Verstöße gegen die Verfügungen im Testament.

Testaments-Ersatzgeschäfte

In den USA sind Testaments-Ersatzgeschäfte (will substitutes) für den Übergang des Vermögens von Todes wegen „außerhalb des Nachlasses“ weit verbreitet. Der lebzeitige Trust (living trust), bei dem Vermögensgegenstände einem Treuhänder zur Verwaltung zugunsten von Begünstigten übertragen werden, ist ein verbreitetes Mittel zur Nachlassplanung, daneben gibt es auch das Überfließ-Testament (pour-over will), bei dem der Nachlass auf einen Trust übertragen und nach dessen Regeln verwaltet bzw. verteilt wird.

Joint-tenancy

Darüber hinaus bietet die joint-tenancy die Möglichkeit, dass ein Vermögensgegenstand (z.B. ein Konto oder ein Haus) mehreren Personen gemeinschaftlich gehört und im Falle des Todes eines der Partner der Anteil des Erstversterbenden dem Überlebenden auf den Tod anwächst, und zwar ohne eine förmliche Nachlassverwaltung.

Payable on death account

Eine weitere, in den USA durchaus übliche Möglichkeit, ist eine Vereinbarung mit der Bank oder einem anderen Finanzinstitut, dass ein Guthaben im Falle des Todes an eine bestimmte Person zu zahlen (payable on death account) bzw. Wertpapiere auf diese Person zu übertragen sind (transfer on death account).

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Fachgebiet Recht

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